P3 25 13 VERFÜGUNG VOM 24. JUNI 2025 Kantonsgericht Wallis Strafkammer Dr. Thierry Schnyder, Richter; Marion Biner-Leiggener, Gerichtsschreiberin in Sachen X _________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Thierry Arnold, Brig-Glis gegen STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, AMT DER REGION OBER- WALLIS, vertreten durch Oberstaatsanwalt Rinaldo Arnold, Vorinstanz (Entschädigung) Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, vom 10. Januar 2025 [P3 25 13]
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 StPO i.V.m. Art. 13 Abs. 1 EGStPO). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht beim Kantonsgericht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist ausserdem als beschuldigte Person durch die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft, worin ihm die bean- tragte Entschädigung und Genugtuung nicht vollumfänglich zugesprochen worden ist, direkt betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist folglich einzutre- ten.
E. 1.5 Stunden vorzunehmen ist. Zu reduzieren ist im Weiteren der Aufwand für die diver- sen Kontakte mit dem Mandanten nach Haftentlassung. Es rechtfertig sich daher dieser Aufwand für Besprechungen, E-Mail-Korrespondenzen und Telefonate um eine Stunde zu minimieren. Ebenso wenig erscheinen die wiederholten Kontakte mit der Schwester des Beschuldigten als notwendig. Es ist mithin eine Kürzung dieser Positionen vorzu- nehmen. Hingegen erscheint der Aufwand für das Schreiben an den Arbeitgeber des Beschwerdeführers für die Geltendmachung der Entschädigung gerechtfertigt. Ebenfalls ist der Aufwand für die Eingabe vom 15. November 2022 zu berücksichtigen. Der Be- schwerdeführer macht hierzu geltend, mit der in der Honorarnote angegebenen Position 4575 sei nicht ein Gesuch an das Zwangsmassnahmengericht gemeint, sondern der Aufwand für die Eingabe vom 15. November 2022. Diese Eingabe wurde in der Hono- rarnote tatsächlich nicht aufgelistet. Insgesamt erscheint ein Aufwand von 14.5 Stunden als angemessen. Damit ist ein Honorar von Fr. 4'160.00 inkl. MWST und Auslagen in Berücksichtigung des geltenden Honorarrahmens von Fr. 550.00 bis Fr. 5'500.00 (Art. 36 Abs. 1 lit. d GTar) zuzuspre- chen.
E. 2.1 Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren gegen den Beschuldigten ein und sprach ihm eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'550.00 sowie eine Parteientschädi- gung von Fr. 3'199.75 zu (Ziff. 3 und 4). Die Verfahrenskosten wurden dem Kanton auf- erlegt (Ziff. 6). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, der Verteidiger habe an der Hafteinvernahme vom 10. November 2022 sowie an der Einvernahme vom 23. No- vember 2022 teilgenommen. Ebenso sei ihm eine angemessene Zeitdauer für die Vor- und Nachbereitung der Einvernahme sowie für den Hin- und Rückweg zuzugestehen. Nicht fallrelevant seien die Telefonate und Besprechungen mit der Schwester, den wei- teren Angehörigen, dem Arbeitgeber des Beschuldigten sowie mit H _________. Die Wegkosten würden nur zum halben Tarif entschädigt. Im Weiteren sei der Aufwand für die Stellungnahme an das Zwangsmassnahmengericht nicht nachvollziehbar, zumal der Beschuldigte vorher aus der Untersuchungshaft entlassen worden sei. Auch seien nicht derart viele Besprechungen und Treffen mit dem Mandanten notwendig gewesen. Schliesslich handle es sich nicht um ein umfangreiches und komplexes Dossier, weshalb die Zeit für das Aktenstudium zu hoch angesetzt worden sei. In Bezug auf den Lohnaus- fall und die Genugtuung für die zu Unrecht erlittene Haft erwog die Staatsanwaltschaft, die Beschuldigten hätten sich vor den Einvernahmen abgesprochen und so die Verfah- rensführung behindert. Die Beschuldigten hätten ihre Aussagen mehrfach revidiert. Dem Beschwerdeführer sei zudem an der Einvernahme vom 10. November 2022 vorgehalten worden, dass sich der Vorfall am 19. Oktober 2022 zugetragen habe, was von diesem nicht bestritten worden sei. Somit sei vorerst zu Recht davon ausgegangen, dass sich der fragliche Vorfall am 19. Oktober 2022 abgespielt habe, weshalb die Inhaftierung des
- 4 - Beschuldigten wegen Kollusionsgefahr notwendig gewesen sei. Mit ihren Verhalten hät- ten die Beschuldigten selbstverschuldet dazu beigetragen, dass sie in Untersuchungs- haft versetzt worden seien und gegen sie ein Verfahren geführt worden sei.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die ins Feld geführten Argumente der Staatsanwaltschaft widersprächen in krasser Weise der Aktenlage. Der Beschwerdefüh- rer habe die Strafverfolgungsbehörden früh darauf hingewiesen, dass die Vorfälle an zwei Abenden hätten stattfinden müssen. Der Beschwerdeführer habe freiwillig seinen Pin-Code bekannt gegeben, so dass sein Smartphone habe ausgewertet werden kön- nen. Erst durch die Auswertung sei die Kantonspolizei zum Schluss gelangt, dass an- geblich Absprachen hätten stattgefunden. Die angebliche Absprache sei nicht Grund der Verhaftung gewesen, zumal die Chat-Protokolle erst später im Strafverfahren zur Verfü- gung gestanden hätten. Es fanden keine Absprachen zwischen den Beschuldigten statt, zumindest sei der Beschwerdeführer nicht daran beteiligt gewesen. Der Beschwerdefüh- rer habe in jeder Einvernahme ausgesagt, dass er die Wahrheit sage und dass er dies auch seinen Kollegen so mitgeteilt habe. Zudem decke Art. 429 StPO das prozessuale Fehlverhalten ab. Als die angeblichen Absprachen stattgefunden hätten, sei gegen den Beschwerdeführer noch gar kein Strafverfahren eröffnet gewesen. Der Beschwerdefüh- rer habe bei der Einvernahme vom 10. November 2022 nicht gewusst, was genau ihm vorgeworfen wurde. Aus diesem Grund sei der Einwand, wonach der Beschwerdeführer an dieser Einvernahme hätte korrigieren sollen, dass die Auseinandersetzung am
18. Oktober 2022 stattgefunden habe, absurd. Mit Eingabe vom 15. November 2022 habe der Verteidiger mitgeteilt, dass sich die Strafverfolgungsbehörden in Bezug auf das Datum geirrt haben mussten. Trotz dieses Hinweises sei der Beschuldigte erst am
25. November 2022 entlassen worden. Der Vorwurf, dass der Beschwerdeführer die Un- tersuchungshaft selbst verschuldet habe, indem er angebliche Absprachen getroffen habe, sei haltlos. Die Haft sei hauptsächlich mit den belastenden Aussagen von B _________ begründet worden. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer in diesem Zu- sammenhang, dass die Staatsanwaltschaft auf die Zinsforderung verzichtet und dies auch nicht begründet habe. Was die Kürzung der Anwaltskosten betrifft, führt der Beschwerdeführer aus, für ihn sei einiges auf dem Spiel gestanden. Als portugiesischer Staatsangehöriger habe ihm ein Landesverweis gedroht. Der Verteidiger habe intensive Verteidigungsleistungen wahr- genommen. Insbesondere die falsche Annahme der Polizei, wonach der Beschwerde- führer D _________ am 19. Oktober 2022 habe zusammengeschlagen, habe einen in- tensiven Austausch mit der Familie des Beschwerdeführers erfordert. Bei der Position
- 5 - 4575 handle es sich um die Eingabe vom 15. November und nicht um ein Gesuch an das Zwangsmassnahmengericht. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die überlange Ver- fahrensdauer dazu geführt habe, dass der Aufwand für die Verteidigung gestiegen sei.
E. 2.3.1 Mit der Einstellung ist über die Kostenfolgen zu befinden. Der Kostenentscheid präjudiziert dabei die Entschädigungsfrage. Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten sind (BGE 147 IV 47, 137 IV 352 E. 2.4.2; Bundesgerichtsurteil 6B_414/2016 vom 29. Juli 2016 E. 2.5). Um- gekehrt hat die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung oder Genugtuung, so- weit die Kosten von der Staatskasse übernommen werden (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; Bundesgerichtsurteil 6B_343/2018 vom 25. April 2019 E. 2.3; je mit Hinweisen). Diese Grundsätze gelten aber nicht absolut (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Ein nicht gerechtfertig- ter Verzicht auf eine Kostenauflage, obschon die betroffene Person die Einleitung des Strafverfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt hat, verschafft keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich UH150188 vom
19. Oktober 2015 E. 1; vgl. auch Bundesgerichtsurteil 6B_331/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 2.8). Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfah- ren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 Anspruch auf eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Aus- übung ihrer Verfahrensrechte (lit. a), eine Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b) und auf eine Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhält- nisse, insbesondere für Freiheitsentzug (lit. c). Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO).
E. 2.3.2 Zu den Aufwendungen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zählen in erster Linie die Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn der Beistand angesichts der tat- sächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falls geboten war (Bundesgerichtsurteil 6B_1281/2021 vom 7. September 2022 E. 3.3.1). Nicht jeder Aufwand, der im Strafver- fahren entstanden ist, ist zu entschädigen. Sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebenen Aufwand müssen angemessen sein (BGE 142 IV 163 E. 3.1.2, 138 IV 197 E. 2.3.4). Dies ist im Einzelfall auf Grund der Schwere des Tatvor- wurfs und der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falls insbesondere unter
- 6 - Berücksichtigung der Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf die persönli- chen und beruflichen Verhältnisse der beschuldigten Person zu beurteilen (BGE 138 IV 197 E. 2.3.5), wobei für die Beurteilung des Beizugs eines Rechtsanwalts der Zeitpunkt der Mandatierung massgeblich ist (vgl. Bundesgerichtsurteile 6B_1281/2021 vom
E. 2.3.3 Die Strafbehörde kann die Entschädigung herabsetzen oder verweigern, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO) bzw. wenn die
- 7 - Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind (Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO). Die Grundsätze von Art. 426 Abs. 2 StPO gelten auch bei der Beurteilung, ob eine Ent- schädigung oder Genugtuung im Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO herabzusetzen oder zu verweigern ist. Diese Formulierung gibt die frühere Rechtsprechung zu Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK wieder, wonach einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten überbunden werden können, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise – d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze – gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung stammen kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Unter den gleichen Voraussetzungen kann der beschuldigten Person die Entschädigung für die Ausübung ihrer Verfahrensrechte verweigert oder herabgesetzt werden (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich UH150188 vom 19. Oktober 2015 E. 1). Eine Person muss das Risiko einer gegen sie geführten materiell ungerechtfertigten Strafverfolgung bis zu einem gewissen Grade auf sich nehmen, weshalb nicht für jeden geringfügigen Nachteil eine Entschädigung zu leisten ist und eine solche Entschädigungspflicht viel- mehr eine gewisse objektive Schwere der Untersuchungshandlung und einen dadurch bedingten erheblichen Nachteil voraussetzt (Bundesgerichtsurteil 6B_808/2011 vom
24. Mai 2012 E. 3.2). Gemäss gewissen Lehrmeinungen ist beispielsweise bei einer An- haltung (SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung – Praxiskommentar, 4. A., 2023, N. 6 zu Art. 430 StPO) oder bis zu zwei Einvernahmen keine Entschädigung geschuldet, was allerdings nur gilt, wenn die beschuldigte Person alleine erscheint (GRIESSER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, 3. A., 2020., N. 14 zu Art. 430 StPO). Von geringfügigen Kosten kann dann nicht mehr gesprochen werden, wenn sich die beschuldigte Person durch einen Rechtsbeistand begleiten lässt und diese Begleitung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO notwendig ist (GRIESSER, a.a.O., N. 14 zu Art. 430 StPO).
E. 2.4 Die Staatsanwaltschaft kürzte das Honorar des Verteidigers insbesondere mit der Begründung, der geltend gemachte Aufwand sei nicht vollumfänglich gerechtfertigt. Es erfolgte mithin keine Kürzung gestützt auf Art. 430 StPO.
E. 2.4.1 Der Beschwerdeführer wurde im Strafverfahren SAO 22 2043 der mehrfachen ein- fachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB), der schweren Körperverletzung (Art. 122 Ziff. 1 StGB), des Angriffs (Art. 134 StGB) und des Raubs (Art. 140 StGB), mithin der Begehung mehrerer Verbrechen und Vergehen beschuldigt. Das Strafverfahren dauerte
- 8 - bis zur Einstellungsverfügung rund 26 Monate. Vor diesem Hintergrund war der Beizug eines Rechtsanwalts jedenfalls angemessen. Der Verteidiger machte vor der Staatsanwaltschaft einen Zeitaufwand von 17.45 Stun- den geltend. Ein nicht unerheblicher Teil des Aufwands, welcher der Beschwerdeführer auflistet, betrifft den Kontakt zwischen Rechtsanwalt und Mandat sowie den Kontakt zwi- schen Rechtsanwalt und Angehörigen. Zum notwendigen Zeitaufwand für ein Strafver- fahren zählen freilich auch Besprechungen mit dem Mandanten, soweit sich diese auf das Strafverfahren beziehen und der sachgemässen Verteidigung dienen. Indes erschei- nen die während eines kurzen Zeitraums getätigten Besuche bzw. Treffen mit dem Man- danten in dieser Häufigkeit in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft nicht notwen- dig. So erfolgten innert 10 Tagen drei Besprechungen von jeweils rund 1 Stunde bis 1.5 Stunden. Für die Vorbereitung der bevorstehenden Einvernahme vom 24. November 2022 erscheint der Aufwand für die drei Besprechungen vom 14., 18. und 23. November 2022 von insgesamt vier Stunden inkl. Wegzeit als zu hoch, weshalb eine Kürzung um
E. 2.5 Im Weiteren ist zu prüfen, ob Verweigerungs- bzw. Kürzungsgründe für eine Ent- schädigung und Genugtuung vorliegen.
- 9 -
E. 2.5.1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschwerdeführer vor, sich mit den anderen Be- schuldigten vor den Einvernahmen abgesprochen und so die Verfahrensführung behin- dert zu haben. Der Beschuldigte gab in Bezug auf mögliche Absprachen vor der Kan- tonspolizei zu Protokoll, sie hätten miteinander gesprochen (A/F 36 S. 440 f.) Sie hätten abgemacht, zu erzählen, dass er später gekommen sei, wie es auch passiert sei. Und dass das Opfer mit «I _________» geredet habe und dann das «Problem» passiert sei (A/F 42 S. 441). Sie hätten am Anfang I _________ aus der Angelegenheit raushalten wollen (A/F 45 S. 442). Ebenfalls ergibt sich aus den aktenkundigen Textnachrichten, dass sich der Beschwerdeführer mit den anderen habe treffen wollen und dass dieser schrieb, alle sollen das Gleiche sagen (S. 223). Auch C _________ führte anlässlich seiner Befragung aus, es sei abgemacht worden, dass alle dasselbe darlegen sollen. Es solle gesagt werden, dass man im Tunnel gewesen sei und es dort Probleme gab, mehr nicht (A/F 14 f. S. 414). Aus den Akten ergibt sich folglich, dass die einvernommenen Beschuldigten über die bevorstehenden Befragungen gesprochen haben. Die Staatsan- waltschaft legte jedoch in ihrer Einstellungsverfügung nicht dar, welche konkreten Aus- sagen der Beteiligten das Strafverfahren in welcher Weise behindert haben. Allein der Vorwurf die Beteiligten hätten sich vor den Einvernahmen abgesprochen, ohne genau auszuführen, inwiefern sie dadurch die Strafverfolgungsbehörden absichtlich in die Irre hätten führen wollen, reicht nicht aus. Die Staatsanwaltschaft verkennt in diesem Zu- sammenhang, dass die beschuldigten Personen keine Mitwirkungspflicht haben und sie nicht zur Wahrheit verpflichtet sind. Sie dürfen ohne Weiteres die Aussage verweigern. Selbst wenn das Verfahren dadurch zweifellos erschwert wird, darf dies keine Kosten nach sich ziehen. An einfaches Lügen beziehungsweise Bestreiten oder eine blosse Passivität dürfen keine prozessualen Nachteile geknüpft werden (Bundesgerichtsurteil 6B_499/2014 vom 30. März 2015 E. 2.2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2022.113 vom 12. Juni 2023 E. 4.3.3). In diesem Sinne kann dem Beschwerdeführer auch nicht zur Last gelegt werden, nicht bestritten zu haben, dass sich die Auseinander- setzung im Tunnel und auf dem Spielplatz nicht am 19. Oktober 2022 zugetragen hat. Ohnehin ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer dies bewusst hätte ver- schwiegen sollen, wenn ihm bereits zu diesem Zeitpunkt bekannt gewesen ist, dass das Datum nicht stimmen kann. Denn es handelt sich dabei um einen für ihn entlastenden Umstand. Dem Beschwerdeführer ist zudem auch zu folgen, wenn er ausführt, die Untersuchungs- haft sei mit den Aussagen von B _________ begründet worden. Gemäss Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft der Staatsanwaltschaft vom 10. November 2022
- 10 - stützte sich diese in Bezug auf das Vorliegen des dringenden Tatverdachts auf die Aus- sagen von B _________. Im Übrigen kann aus dem Umstand allein, dass eine beschul- digte Person beispielsweise durch Lügen oder widersprüchliches Verhalten einen Tat- verdacht schürt, welcher die Weiterführung eines Strafverfahrens oder die Vornahme von Zwangsmassnahme begründet, nicht bereits eine Kostentragungspflicht abgeleitet werden, wenn das Strafverfahren schliesslich mit Einstellung oder Freispruch beendet wird (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2022.113 vom 12. Juni 2023 E. 4.3.3).
E. 2.5.2 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen kann dem Beschuldigten nicht angelas- tet werden, er habe das Strafverfahren durch ein zivilrechtlich vorwerfbares, rechtswid- riges und schuldhaftes Verhalten verursacht. Demnach rechtfertigt es sich nicht, die Ent- schädigung und Genugtuung zu kürzen. Da die Beschwerdeinstanz über volle Kognition verfügt und der Beschwerdeführer seine Entschädigung- und Genugtuungsansprüche beziffert und belegt hat, ist von einer Rückweisung an die Staatsanwaltschaft abzuse- hen.
E. 2.6 Der Beschwerdeführer macht eine Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen in der Höhe von Fr. 3'096.15 zzgl. Zins zu 5 % seit 17. November 2022 geltend. Als Beleg reichte er bei der Staatsanwaltschaft eine Bescheinigung über den Lohnausfall der J _________ AG sowie das Lohnkonto ein (S. 540 f.). Der Beschwerdeführer befand sich vom 9. November bis 25. November 2022 in Untersuchungshaft. Davon sind 12 Tage Arbeitstage. Der vom Beschuldigte beantragte Erwerbsausfall ist damit nachge- wiesen und kausal zur Dauer der Untersuchungshaft. Zum Schaden gehört nach kon- stanter Rechtsprechung des Bundesgerichts der Zins vom Zeitpunkt an, in welchem sich das schädigende Ereignis ausgewirkt hat (Bundesgerichtsurteil 6B_502/2020 vom 6. Mai 2021 E. 3.2.1). Der Schadens- sowie der Genugtuungszins hinsichtlich Art. 429 Abs. 1 StPO sind zu beantragen (Bundesgerichtsurteile 6B_34/2018 vom 12. Mai 2024 E. 2.3.3; 6B_502/2020 vom 6. Mai 2021 E. 3.2). Dessen Höhe beträgt gemäss Art. 73 OR 5 % (Bundesgerichtsurteile 6B_34/2018 vom 12. Mai 2024 E. 2.3.3; 6B_1094/2022 vom
E. 2.7 Im Weiteren verlangt der Beschwerdeführer eine Genugtuung für den Freiheitsent- zug in der Höhe von Fr. 3'400.00 zzgl. Zins zu 5 % seit 17. November 2022. Der Be- schwerdeführer war während 17 Tage in Untersuchungshaft. Es sind keine ausserge- wöhnlichen Umstände erkennbar, welche eine Abweichung von der vom Bundesgericht als angemessen erachteten Entschädigung von Fr. 200.00 pro Tag begründen würden.
- 11 - Dem Beschuldigten ist somit für die ausgestandene Untersuchungshaft eine Genugtu- ung von Fr. 3'400.00 (17 Tage x Fr. 200.00) zuzusprechen. Wie bei der Entschädigung für die wirtschaftlichen Einbussen ist auch bei der Genugtuung ein Zins geschuldet, so- fern ein solcher beantragt wird. Folglich ist dem Beschwerdeführer eine Genugtuung von Fr. 3’4000.00 zzgl. Zins von 5 % seit 17. November 2022 zuzusprechen. 3. 3.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer obsiegt mehrheitlich und unterliegt insoweit, als ihm nicht die volle Parteientschädigung zuge- sprochen wird. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfah- rens dem Beschwerdeführer zu 1/4 und dem Kanton Wallis zu 3/4 aufzuerlegen. Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigun- gen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls sowie der Art der Prozessführung der Parteien festgesetzt. Für das Beschwerdeverfah- ren vor einem Richter des Kantonsgerichts beträgt die Gebühr Fr. 90.00 bis Fr. 2‘400.00 (Art. 22 lit. g GTar). Im konkreten Fall war die Höhe der Parteientschädigung sowie die Entschädigung der wirtschaftlichen Einbusse und die Genugtuung Streitgegenstand, weshalb es sich rechtfertigt die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'200.00 festzusetzen (Art. 424 Abs. 2 StPO und Art. 11 GTar). Diese wird entsprechend dem Verfahrensausgang im Umfang von Fr. 300.00 dem Beschwerdeführer und im Umfang von Fr. 900.00 dem Kan- ton Wallis auferlegt. 3.2 Das Anwaltshonorar beträgt im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdeinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 2'200.00 (Art. 36 lit. k GTar) und ist in Berücksichtigung der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, des Umfangs, der vom Anwalt nützlich aufge- wandten Zeit und der finanziellen Situation der Parteien festzusetzen (Art. 27 Abs. 1 GTar). Der Beschwerdeführer reichte eine Beschwerde ein und hatte die Eingabe der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis zu nehmen. Er unterliegt zu einem kleinen Teil. Die Parteientschädigung ist in Anwendung der vorgenannten Kriterien somit auf Fr. 800.00 festzusetzen und dem Kanton Wallis aufzuerlegen.
- 12 -
Das Kantonsgericht erkennt
1. In mehrheitlicher Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositivziffern 3 und 4 der Einstellungsverfügung vom 10. Januar 2025 aufgehoben. 2. X _________ wird eine Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen von Fr. 3'096.15 zzgl. Zins von 5 % seit 17. November 2022 sowie eine Genugtuung für die ausgestandene Untersuchungshaft von Fr. 3'400.00 zzgl. Zins von 5 % seit 17. No- vember 2022 zugesprochen. 3. X _________ wird eine Parteientschädigung von Fr. 4’160.00 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'200.00 gehen im Umfang von Fr. 900.00 zu Lasten des Kantons Wallis und im Umfang von Fr. 300.00 zu Lasten von X _________. 5. Der Kanton Wallis bezahlt X _________ für das Beschwerdeverfahren eine Partei- entschädigung von Fr. 800.00 (inkl. Auslagen und MWST). Sitten, 24. Juni 2025
E. 7 September 2022 E. 3.3.1, 6B_371/2021 vom 21. Februar 2022 E. 3). Bei Verbrechen und Vergehen wird die Angemessenheit einer Mandatierung regelmässig bejaht, indes darf auch bei blossen Übertretungen nicht generell davon ausgegangen werden, dass die beschuldigte Person für ihre Verteidigungskosten selbst aufzukommen hat, denn das materielle sowie formelle Strafrecht sind komplex und stellen speziell für Personen, die das Prozessieren nicht gewohnt sind, eine Belastung und eine grosse Herausforderung dar (Bundesgerichtsurteile 6B_1281/2021 vom 7. September 2022 E. 3.3.1, 6B_197/2022 vom 25. Mai 2022 E. 2.2). Unter wirtschaftlichen Einbussen nach Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO sind Lohn- oder Er- werbseinbussen zu verstehen, die wegen der vorläufigen Verhaftung oder der Beteili- gung an Verfahrenshandlungen erlitten wurden. Zu entschädigen ist nicht nur der unmit- telbar aus einer bestimmten Verfahrenshandlung entstandene Schaden, sondern auch die sich mittelbar aus dem Strafverfahren ergebende wirtschaftliche Einbusse (Bundes- gerichtsurteil 7B_52/2022 vom 2. Februar 2024 E. 2.2.1). Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO verlangt eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse, was insbesondere bei Freiheitsentzug der Fall ist. Nebst der Haft können auch eine mit starkem Medienecho durchgeführte Untersuchung, eine sehr lange Ver- fahrensdauer, eine erhebliche Präsentation in den Medien sowie familiäre, berufliche oder politische Konsequenzen eines Strafverfahrens eine schwere Verletzung der per- sönlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO darstellen (Bundesge- richtsurteil 6B_1056/2021 vom 28. April 2022 E. 6). Hingegen genügt die mit jedem Straf- verfahren grundsätzlich einhergehende psychische Belastung nicht für die Zusprechung einer Genugtuung (Bundesgerichtsurteil 6B_1087/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.2). Materiell-rechtlich beurteilt sich der Anspruch nach Art. 28a Abs. 3 ZGB und Art. 49 OR. Erforderlich ist, dass die erlittene Persönlichkeitsverletzung mit dem Strafverfahren in einem Kausalzusammenhang im Sinne des Haftpflichtrechts steht. Der Ansprecher muss die behauptete Persönlichkeitsverletzung darlegen und beweisen (Bundesge- richtsurteil 6B_1273/2019 vom 11. März 2020 E. 4.4.1).
E. 8 August 2023 vom 8. August 2023 E. 2.2.3). In Übereinstimmung mit dem Beschwer- deführer kann der Zins ab einem mittleren Verfalltag, mithin ab 17. November 2022, zu- gesprochen werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
P3 25 13
VERFÜGUNG VOM 24. JUNI 2025
Kantonsgericht Wallis Strafkammer
Dr. Thierry Schnyder, Richter; Marion Biner-Leiggener, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Thierry Arnold, Brig-Glis
gegen
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, AMT DER REGION OBER- WALLIS, vertreten durch Oberstaatsanwalt Rinaldo Arnold, Vorinstanz
(Entschädigung) Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, vom 10. Januar 2025 [P3 25 13]
- 2 - Verfahren
A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, führte gegen X _________, A _________, B _________ und C _________ ein Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung, schwerer Körperverletzung, Angriff und Raub. Privatkläger in diesem Verfahren war der inzwischen verstorbene D _________. Dieser wurde am
19. Oktober 2022 gegen 23:30 Uhr schwer verletzt auf der «E _________» in F _________ auf der Höhe des Parkplatzes «G _________» gefunden. B. Die Staatsanwaltschaft erliess nach erfolgter Untersuchung am 10. Januar 2025 nachfolgende Einstellungsverfügung: 1. Das Strafverfahren gegen X _________, A _________, B _________ und C _________ wegen einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB), schwerer Körperverletzung (Art. 122 Ziff. 1 StGB), Angriff (Art. 134 StGB) und Raub (Art. 140 Abs. 1 StGB) wird eingestellt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). 2. Allfällige Zivilforderungen werden auf den Zivilweg verwiesen (Art. 320 Abs. 3 StPO). 3. X _________ wird für die ausgestandene Untersuchungshaft eine Genugtuung von CHF 2'550.00 ausgerichtet. Eine weitergehende Entschädigung und Genugtuung im Zusammenhang mit der Un- tersuchungshaft wird nicht ausgerichtet. 4. X _________ wird eine Entschädigung von CHF 3'199.75 ausgerichtet (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). 5. Die Verfahrenskosten trägt der Kanton (Art. 423 Abs. 1 StPO). C. Gegen diese Einstellungsverfügung reichte X _________ am 22. Januar 2025 beim Kantonsgericht Wallis eine Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren ein: 1. Ziffer 3 und 4 der Einstellungsverfügung vom 10. Januar 2025 der Staatsanwaltschaft Wallis, Amt der Region Oberwallis, im Verfahren SAO 22 2043 seien aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei für die zu Unrecht erlittene Untersuchungshaft eine Genugtuung in Höhe von CHF 3'400.00 zzgl. Zins zu 5 % seit 17. November 2022 und eine Entschädigung für den erlittenen Erwerbsausfall aufgrund der zu Unrecht erlittenen Untersuchungshaft in Höhe von CHF 3'096.15 zzgl. Zins zu 5 % seit 17. November 2022 zuzusprechen. 3. Die Kosten der Wahlverteidigung seien vollumfänglich im Umfang von CHF 6'658.07 zu vergüten. 4. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. 5. Die Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. D. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 6. Februar 2025 die kostenpflichtige Abwei- sung der Beschwerde und verwies auf die Begründung der Einstellungsverfügung. Am
12. Februar 2025 reichte sie die Akten ein.
- 3 -
Erwägungen
1. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen (Art. 322 Abs. 2, Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO) mittels schriftlicher und begründeter Beschwerde (Art. 393 ff. StPO) bei einem Richter des Kantonsgerichts angefochten werden (Art. 14 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 13 Abs. 1 EGStPO). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht beim Kantonsgericht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist ausserdem als beschuldigte Person durch die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft, worin ihm die bean- tragte Entschädigung und Genugtuung nicht vollumfänglich zugesprochen worden ist, direkt betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist folglich einzutre- ten. 2. 2.1 Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren gegen den Beschuldigten ein und sprach ihm eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'550.00 sowie eine Parteientschädi- gung von Fr. 3'199.75 zu (Ziff. 3 und 4). Die Verfahrenskosten wurden dem Kanton auf- erlegt (Ziff. 6). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, der Verteidiger habe an der Hafteinvernahme vom 10. November 2022 sowie an der Einvernahme vom 23. No- vember 2022 teilgenommen. Ebenso sei ihm eine angemessene Zeitdauer für die Vor- und Nachbereitung der Einvernahme sowie für den Hin- und Rückweg zuzugestehen. Nicht fallrelevant seien die Telefonate und Besprechungen mit der Schwester, den wei- teren Angehörigen, dem Arbeitgeber des Beschuldigten sowie mit H _________. Die Wegkosten würden nur zum halben Tarif entschädigt. Im Weiteren sei der Aufwand für die Stellungnahme an das Zwangsmassnahmengericht nicht nachvollziehbar, zumal der Beschuldigte vorher aus der Untersuchungshaft entlassen worden sei. Auch seien nicht derart viele Besprechungen und Treffen mit dem Mandanten notwendig gewesen. Schliesslich handle es sich nicht um ein umfangreiches und komplexes Dossier, weshalb die Zeit für das Aktenstudium zu hoch angesetzt worden sei. In Bezug auf den Lohnaus- fall und die Genugtuung für die zu Unrecht erlittene Haft erwog die Staatsanwaltschaft, die Beschuldigten hätten sich vor den Einvernahmen abgesprochen und so die Verfah- rensführung behindert. Die Beschuldigten hätten ihre Aussagen mehrfach revidiert. Dem Beschwerdeführer sei zudem an der Einvernahme vom 10. November 2022 vorgehalten worden, dass sich der Vorfall am 19. Oktober 2022 zugetragen habe, was von diesem nicht bestritten worden sei. Somit sei vorerst zu Recht davon ausgegangen, dass sich der fragliche Vorfall am 19. Oktober 2022 abgespielt habe, weshalb die Inhaftierung des
- 4 - Beschuldigten wegen Kollusionsgefahr notwendig gewesen sei. Mit ihren Verhalten hät- ten die Beschuldigten selbstverschuldet dazu beigetragen, dass sie in Untersuchungs- haft versetzt worden seien und gegen sie ein Verfahren geführt worden sei. 2.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die ins Feld geführten Argumente der Staatsanwaltschaft widersprächen in krasser Weise der Aktenlage. Der Beschwerdefüh- rer habe die Strafverfolgungsbehörden früh darauf hingewiesen, dass die Vorfälle an zwei Abenden hätten stattfinden müssen. Der Beschwerdeführer habe freiwillig seinen Pin-Code bekannt gegeben, so dass sein Smartphone habe ausgewertet werden kön- nen. Erst durch die Auswertung sei die Kantonspolizei zum Schluss gelangt, dass an- geblich Absprachen hätten stattgefunden. Die angebliche Absprache sei nicht Grund der Verhaftung gewesen, zumal die Chat-Protokolle erst später im Strafverfahren zur Verfü- gung gestanden hätten. Es fanden keine Absprachen zwischen den Beschuldigten statt, zumindest sei der Beschwerdeführer nicht daran beteiligt gewesen. Der Beschwerdefüh- rer habe in jeder Einvernahme ausgesagt, dass er die Wahrheit sage und dass er dies auch seinen Kollegen so mitgeteilt habe. Zudem decke Art. 429 StPO das prozessuale Fehlverhalten ab. Als die angeblichen Absprachen stattgefunden hätten, sei gegen den Beschwerdeführer noch gar kein Strafverfahren eröffnet gewesen. Der Beschwerdefüh- rer habe bei der Einvernahme vom 10. November 2022 nicht gewusst, was genau ihm vorgeworfen wurde. Aus diesem Grund sei der Einwand, wonach der Beschwerdeführer an dieser Einvernahme hätte korrigieren sollen, dass die Auseinandersetzung am
18. Oktober 2022 stattgefunden habe, absurd. Mit Eingabe vom 15. November 2022 habe der Verteidiger mitgeteilt, dass sich die Strafverfolgungsbehörden in Bezug auf das Datum geirrt haben mussten. Trotz dieses Hinweises sei der Beschuldigte erst am
25. November 2022 entlassen worden. Der Vorwurf, dass der Beschwerdeführer die Un- tersuchungshaft selbst verschuldet habe, indem er angebliche Absprachen getroffen habe, sei haltlos. Die Haft sei hauptsächlich mit den belastenden Aussagen von B _________ begründet worden. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer in diesem Zu- sammenhang, dass die Staatsanwaltschaft auf die Zinsforderung verzichtet und dies auch nicht begründet habe. Was die Kürzung der Anwaltskosten betrifft, führt der Beschwerdeführer aus, für ihn sei einiges auf dem Spiel gestanden. Als portugiesischer Staatsangehöriger habe ihm ein Landesverweis gedroht. Der Verteidiger habe intensive Verteidigungsleistungen wahr- genommen. Insbesondere die falsche Annahme der Polizei, wonach der Beschwerde- führer D _________ am 19. Oktober 2022 habe zusammengeschlagen, habe einen in- tensiven Austausch mit der Familie des Beschwerdeführers erfordert. Bei der Position
- 5 - 4575 handle es sich um die Eingabe vom 15. November und nicht um ein Gesuch an das Zwangsmassnahmengericht. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die überlange Ver- fahrensdauer dazu geführt habe, dass der Aufwand für die Verteidigung gestiegen sei. 2.3 2.3.1 Mit der Einstellung ist über die Kostenfolgen zu befinden. Der Kostenentscheid präjudiziert dabei die Entschädigungsfrage. Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten sind (BGE 147 IV 47, 137 IV 352 E. 2.4.2; Bundesgerichtsurteil 6B_414/2016 vom 29. Juli 2016 E. 2.5). Um- gekehrt hat die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung oder Genugtuung, so- weit die Kosten von der Staatskasse übernommen werden (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; Bundesgerichtsurteil 6B_343/2018 vom 25. April 2019 E. 2.3; je mit Hinweisen). Diese Grundsätze gelten aber nicht absolut (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Ein nicht gerechtfertig- ter Verzicht auf eine Kostenauflage, obschon die betroffene Person die Einleitung des Strafverfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt hat, verschafft keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich UH150188 vom
19. Oktober 2015 E. 1; vgl. auch Bundesgerichtsurteil 6B_331/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 2.8). Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfah- ren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 Anspruch auf eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Aus- übung ihrer Verfahrensrechte (lit. a), eine Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b) und auf eine Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhält- nisse, insbesondere für Freiheitsentzug (lit. c). Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). 2.3.2 Zu den Aufwendungen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zählen in erster Linie die Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn der Beistand angesichts der tat- sächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falls geboten war (Bundesgerichtsurteil 6B_1281/2021 vom 7. September 2022 E. 3.3.1). Nicht jeder Aufwand, der im Strafver- fahren entstanden ist, ist zu entschädigen. Sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebenen Aufwand müssen angemessen sein (BGE 142 IV 163 E. 3.1.2, 138 IV 197 E. 2.3.4). Dies ist im Einzelfall auf Grund der Schwere des Tatvor- wurfs und der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falls insbesondere unter
- 6 - Berücksichtigung der Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf die persönli- chen und beruflichen Verhältnisse der beschuldigten Person zu beurteilen (BGE 138 IV 197 E. 2.3.5), wobei für die Beurteilung des Beizugs eines Rechtsanwalts der Zeitpunkt der Mandatierung massgeblich ist (vgl. Bundesgerichtsurteile 6B_1281/2021 vom
7. September 2022 E. 3.3.1, 6B_371/2021 vom 21. Februar 2022 E. 3). Bei Verbrechen und Vergehen wird die Angemessenheit einer Mandatierung regelmässig bejaht, indes darf auch bei blossen Übertretungen nicht generell davon ausgegangen werden, dass die beschuldigte Person für ihre Verteidigungskosten selbst aufzukommen hat, denn das materielle sowie formelle Strafrecht sind komplex und stellen speziell für Personen, die das Prozessieren nicht gewohnt sind, eine Belastung und eine grosse Herausforderung dar (Bundesgerichtsurteile 6B_1281/2021 vom 7. September 2022 E. 3.3.1, 6B_197/2022 vom 25. Mai 2022 E. 2.2). Unter wirtschaftlichen Einbussen nach Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO sind Lohn- oder Er- werbseinbussen zu verstehen, die wegen der vorläufigen Verhaftung oder der Beteili- gung an Verfahrenshandlungen erlitten wurden. Zu entschädigen ist nicht nur der unmit- telbar aus einer bestimmten Verfahrenshandlung entstandene Schaden, sondern auch die sich mittelbar aus dem Strafverfahren ergebende wirtschaftliche Einbusse (Bundes- gerichtsurteil 7B_52/2022 vom 2. Februar 2024 E. 2.2.1). Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO verlangt eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse, was insbesondere bei Freiheitsentzug der Fall ist. Nebst der Haft können auch eine mit starkem Medienecho durchgeführte Untersuchung, eine sehr lange Ver- fahrensdauer, eine erhebliche Präsentation in den Medien sowie familiäre, berufliche oder politische Konsequenzen eines Strafverfahrens eine schwere Verletzung der per- sönlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO darstellen (Bundesge- richtsurteil 6B_1056/2021 vom 28. April 2022 E. 6). Hingegen genügt die mit jedem Straf- verfahren grundsätzlich einhergehende psychische Belastung nicht für die Zusprechung einer Genugtuung (Bundesgerichtsurteil 6B_1087/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.2). Materiell-rechtlich beurteilt sich der Anspruch nach Art. 28a Abs. 3 ZGB und Art. 49 OR. Erforderlich ist, dass die erlittene Persönlichkeitsverletzung mit dem Strafverfahren in einem Kausalzusammenhang im Sinne des Haftpflichtrechts steht. Der Ansprecher muss die behauptete Persönlichkeitsverletzung darlegen und beweisen (Bundesge- richtsurteil 6B_1273/2019 vom 11. März 2020 E. 4.4.1). 2.3.3 Die Strafbehörde kann die Entschädigung herabsetzen oder verweigern, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO) bzw. wenn die
- 7 - Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind (Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO). Die Grundsätze von Art. 426 Abs. 2 StPO gelten auch bei der Beurteilung, ob eine Ent- schädigung oder Genugtuung im Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO herabzusetzen oder zu verweigern ist. Diese Formulierung gibt die frühere Rechtsprechung zu Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK wieder, wonach einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten überbunden werden können, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise – d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze – gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung stammen kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Unter den gleichen Voraussetzungen kann der beschuldigten Person die Entschädigung für die Ausübung ihrer Verfahrensrechte verweigert oder herabgesetzt werden (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich UH150188 vom 19. Oktober 2015 E. 1). Eine Person muss das Risiko einer gegen sie geführten materiell ungerechtfertigten Strafverfolgung bis zu einem gewissen Grade auf sich nehmen, weshalb nicht für jeden geringfügigen Nachteil eine Entschädigung zu leisten ist und eine solche Entschädigungspflicht viel- mehr eine gewisse objektive Schwere der Untersuchungshandlung und einen dadurch bedingten erheblichen Nachteil voraussetzt (Bundesgerichtsurteil 6B_808/2011 vom
24. Mai 2012 E. 3.2). Gemäss gewissen Lehrmeinungen ist beispielsweise bei einer An- haltung (SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung – Praxiskommentar, 4. A., 2023, N. 6 zu Art. 430 StPO) oder bis zu zwei Einvernahmen keine Entschädigung geschuldet, was allerdings nur gilt, wenn die beschuldigte Person alleine erscheint (GRIESSER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, 3. A., 2020., N. 14 zu Art. 430 StPO). Von geringfügigen Kosten kann dann nicht mehr gesprochen werden, wenn sich die beschuldigte Person durch einen Rechtsbeistand begleiten lässt und diese Begleitung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO notwendig ist (GRIESSER, a.a.O., N. 14 zu Art. 430 StPO). 2.4 Die Staatsanwaltschaft kürzte das Honorar des Verteidigers insbesondere mit der Begründung, der geltend gemachte Aufwand sei nicht vollumfänglich gerechtfertigt. Es erfolgte mithin keine Kürzung gestützt auf Art. 430 StPO. 2.4.1 Der Beschwerdeführer wurde im Strafverfahren SAO 22 2043 der mehrfachen ein- fachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB), der schweren Körperverletzung (Art. 122 Ziff. 1 StGB), des Angriffs (Art. 134 StGB) und des Raubs (Art. 140 StGB), mithin der Begehung mehrerer Verbrechen und Vergehen beschuldigt. Das Strafverfahren dauerte
- 8 - bis zur Einstellungsverfügung rund 26 Monate. Vor diesem Hintergrund war der Beizug eines Rechtsanwalts jedenfalls angemessen. Der Verteidiger machte vor der Staatsanwaltschaft einen Zeitaufwand von 17.45 Stun- den geltend. Ein nicht unerheblicher Teil des Aufwands, welcher der Beschwerdeführer auflistet, betrifft den Kontakt zwischen Rechtsanwalt und Mandat sowie den Kontakt zwi- schen Rechtsanwalt und Angehörigen. Zum notwendigen Zeitaufwand für ein Strafver- fahren zählen freilich auch Besprechungen mit dem Mandanten, soweit sich diese auf das Strafverfahren beziehen und der sachgemässen Verteidigung dienen. Indes erschei- nen die während eines kurzen Zeitraums getätigten Besuche bzw. Treffen mit dem Man- danten in dieser Häufigkeit in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft nicht notwen- dig. So erfolgten innert 10 Tagen drei Besprechungen von jeweils rund 1 Stunde bis 1.5 Stunden. Für die Vorbereitung der bevorstehenden Einvernahme vom 24. November 2022 erscheint der Aufwand für die drei Besprechungen vom 14., 18. und 23. November 2022 von insgesamt vier Stunden inkl. Wegzeit als zu hoch, weshalb eine Kürzung um 1.5 Stunden vorzunehmen ist. Zu reduzieren ist im Weiteren der Aufwand für die diver- sen Kontakte mit dem Mandanten nach Haftentlassung. Es rechtfertig sich daher dieser Aufwand für Besprechungen, E-Mail-Korrespondenzen und Telefonate um eine Stunde zu minimieren. Ebenso wenig erscheinen die wiederholten Kontakte mit der Schwester des Beschuldigten als notwendig. Es ist mithin eine Kürzung dieser Positionen vorzu- nehmen. Hingegen erscheint der Aufwand für das Schreiben an den Arbeitgeber des Beschwerdeführers für die Geltendmachung der Entschädigung gerechtfertigt. Ebenfalls ist der Aufwand für die Eingabe vom 15. November 2022 zu berücksichtigen. Der Be- schwerdeführer macht hierzu geltend, mit der in der Honorarnote angegebenen Position 4575 sei nicht ein Gesuch an das Zwangsmassnahmengericht gemeint, sondern der Aufwand für die Eingabe vom 15. November 2022. Diese Eingabe wurde in der Hono- rarnote tatsächlich nicht aufgelistet. Insgesamt erscheint ein Aufwand von 14.5 Stunden als angemessen. Damit ist ein Honorar von Fr. 4'160.00 inkl. MWST und Auslagen in Berücksichtigung des geltenden Honorarrahmens von Fr. 550.00 bis Fr. 5'500.00 (Art. 36 Abs. 1 lit. d GTar) zuzuspre- chen. 2.5 Im Weiteren ist zu prüfen, ob Verweigerungs- bzw. Kürzungsgründe für eine Ent- schädigung und Genugtuung vorliegen.
- 9 - 2.5.1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschwerdeführer vor, sich mit den anderen Be- schuldigten vor den Einvernahmen abgesprochen und so die Verfahrensführung behin- dert zu haben. Der Beschuldigte gab in Bezug auf mögliche Absprachen vor der Kan- tonspolizei zu Protokoll, sie hätten miteinander gesprochen (A/F 36 S. 440 f.) Sie hätten abgemacht, zu erzählen, dass er später gekommen sei, wie es auch passiert sei. Und dass das Opfer mit «I _________» geredet habe und dann das «Problem» passiert sei (A/F 42 S. 441). Sie hätten am Anfang I _________ aus der Angelegenheit raushalten wollen (A/F 45 S. 442). Ebenfalls ergibt sich aus den aktenkundigen Textnachrichten, dass sich der Beschwerdeführer mit den anderen habe treffen wollen und dass dieser schrieb, alle sollen das Gleiche sagen (S. 223). Auch C _________ führte anlässlich seiner Befragung aus, es sei abgemacht worden, dass alle dasselbe darlegen sollen. Es solle gesagt werden, dass man im Tunnel gewesen sei und es dort Probleme gab, mehr nicht (A/F 14 f. S. 414). Aus den Akten ergibt sich folglich, dass die einvernommenen Beschuldigten über die bevorstehenden Befragungen gesprochen haben. Die Staatsan- waltschaft legte jedoch in ihrer Einstellungsverfügung nicht dar, welche konkreten Aus- sagen der Beteiligten das Strafverfahren in welcher Weise behindert haben. Allein der Vorwurf die Beteiligten hätten sich vor den Einvernahmen abgesprochen, ohne genau auszuführen, inwiefern sie dadurch die Strafverfolgungsbehörden absichtlich in die Irre hätten führen wollen, reicht nicht aus. Die Staatsanwaltschaft verkennt in diesem Zu- sammenhang, dass die beschuldigten Personen keine Mitwirkungspflicht haben und sie nicht zur Wahrheit verpflichtet sind. Sie dürfen ohne Weiteres die Aussage verweigern. Selbst wenn das Verfahren dadurch zweifellos erschwert wird, darf dies keine Kosten nach sich ziehen. An einfaches Lügen beziehungsweise Bestreiten oder eine blosse Passivität dürfen keine prozessualen Nachteile geknüpft werden (Bundesgerichtsurteil 6B_499/2014 vom 30. März 2015 E. 2.2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2022.113 vom 12. Juni 2023 E. 4.3.3). In diesem Sinne kann dem Beschwerdeführer auch nicht zur Last gelegt werden, nicht bestritten zu haben, dass sich die Auseinander- setzung im Tunnel und auf dem Spielplatz nicht am 19. Oktober 2022 zugetragen hat. Ohnehin ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer dies bewusst hätte ver- schwiegen sollen, wenn ihm bereits zu diesem Zeitpunkt bekannt gewesen ist, dass das Datum nicht stimmen kann. Denn es handelt sich dabei um einen für ihn entlastenden Umstand. Dem Beschwerdeführer ist zudem auch zu folgen, wenn er ausführt, die Untersuchungs- haft sei mit den Aussagen von B _________ begründet worden. Gemäss Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft der Staatsanwaltschaft vom 10. November 2022
- 10 - stützte sich diese in Bezug auf das Vorliegen des dringenden Tatverdachts auf die Aus- sagen von B _________. Im Übrigen kann aus dem Umstand allein, dass eine beschul- digte Person beispielsweise durch Lügen oder widersprüchliches Verhalten einen Tat- verdacht schürt, welcher die Weiterführung eines Strafverfahrens oder die Vornahme von Zwangsmassnahme begründet, nicht bereits eine Kostentragungspflicht abgeleitet werden, wenn das Strafverfahren schliesslich mit Einstellung oder Freispruch beendet wird (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2022.113 vom 12. Juni 2023 E. 4.3.3). 2.5.2 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen kann dem Beschuldigten nicht angelas- tet werden, er habe das Strafverfahren durch ein zivilrechtlich vorwerfbares, rechtswid- riges und schuldhaftes Verhalten verursacht. Demnach rechtfertigt es sich nicht, die Ent- schädigung und Genugtuung zu kürzen. Da die Beschwerdeinstanz über volle Kognition verfügt und der Beschwerdeführer seine Entschädigung- und Genugtuungsansprüche beziffert und belegt hat, ist von einer Rückweisung an die Staatsanwaltschaft abzuse- hen. 2.6 Der Beschwerdeführer macht eine Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen in der Höhe von Fr. 3'096.15 zzgl. Zins zu 5 % seit 17. November 2022 geltend. Als Beleg reichte er bei der Staatsanwaltschaft eine Bescheinigung über den Lohnausfall der J _________ AG sowie das Lohnkonto ein (S. 540 f.). Der Beschwerdeführer befand sich vom 9. November bis 25. November 2022 in Untersuchungshaft. Davon sind 12 Tage Arbeitstage. Der vom Beschuldigte beantragte Erwerbsausfall ist damit nachge- wiesen und kausal zur Dauer der Untersuchungshaft. Zum Schaden gehört nach kon- stanter Rechtsprechung des Bundesgerichts der Zins vom Zeitpunkt an, in welchem sich das schädigende Ereignis ausgewirkt hat (Bundesgerichtsurteil 6B_502/2020 vom 6. Mai 2021 E. 3.2.1). Der Schadens- sowie der Genugtuungszins hinsichtlich Art. 429 Abs. 1 StPO sind zu beantragen (Bundesgerichtsurteile 6B_34/2018 vom 12. Mai 2024 E. 2.3.3; 6B_502/2020 vom 6. Mai 2021 E. 3.2). Dessen Höhe beträgt gemäss Art. 73 OR 5 % (Bundesgerichtsurteile 6B_34/2018 vom 12. Mai 2024 E. 2.3.3; 6B_1094/2022 vom
8. August 2023 vom 8. August 2023 E. 2.2.3). In Übereinstimmung mit dem Beschwer- deführer kann der Zins ab einem mittleren Verfalltag, mithin ab 17. November 2022, zu- gesprochen werden. 2.7 Im Weiteren verlangt der Beschwerdeführer eine Genugtuung für den Freiheitsent- zug in der Höhe von Fr. 3'400.00 zzgl. Zins zu 5 % seit 17. November 2022. Der Be- schwerdeführer war während 17 Tage in Untersuchungshaft. Es sind keine ausserge- wöhnlichen Umstände erkennbar, welche eine Abweichung von der vom Bundesgericht als angemessen erachteten Entschädigung von Fr. 200.00 pro Tag begründen würden.
- 11 - Dem Beschuldigten ist somit für die ausgestandene Untersuchungshaft eine Genugtu- ung von Fr. 3'400.00 (17 Tage x Fr. 200.00) zuzusprechen. Wie bei der Entschädigung für die wirtschaftlichen Einbussen ist auch bei der Genugtuung ein Zins geschuldet, so- fern ein solcher beantragt wird. Folglich ist dem Beschwerdeführer eine Genugtuung von Fr. 3’4000.00 zzgl. Zins von 5 % seit 17. November 2022 zuzusprechen. 3. 3.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer obsiegt mehrheitlich und unterliegt insoweit, als ihm nicht die volle Parteientschädigung zuge- sprochen wird. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfah- rens dem Beschwerdeführer zu 1/4 und dem Kanton Wallis zu 3/4 aufzuerlegen. Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigun- gen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls sowie der Art der Prozessführung der Parteien festgesetzt. Für das Beschwerdeverfah- ren vor einem Richter des Kantonsgerichts beträgt die Gebühr Fr. 90.00 bis Fr. 2‘400.00 (Art. 22 lit. g GTar). Im konkreten Fall war die Höhe der Parteientschädigung sowie die Entschädigung der wirtschaftlichen Einbusse und die Genugtuung Streitgegenstand, weshalb es sich rechtfertigt die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'200.00 festzusetzen (Art. 424 Abs. 2 StPO und Art. 11 GTar). Diese wird entsprechend dem Verfahrensausgang im Umfang von Fr. 300.00 dem Beschwerdeführer und im Umfang von Fr. 900.00 dem Kan- ton Wallis auferlegt. 3.2 Das Anwaltshonorar beträgt im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdeinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 2'200.00 (Art. 36 lit. k GTar) und ist in Berücksichtigung der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, des Umfangs, der vom Anwalt nützlich aufge- wandten Zeit und der finanziellen Situation der Parteien festzusetzen (Art. 27 Abs. 1 GTar). Der Beschwerdeführer reichte eine Beschwerde ein und hatte die Eingabe der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis zu nehmen. Er unterliegt zu einem kleinen Teil. Die Parteientschädigung ist in Anwendung der vorgenannten Kriterien somit auf Fr. 800.00 festzusetzen und dem Kanton Wallis aufzuerlegen.
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Das Kantonsgericht erkennt
1. In mehrheitlicher Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositivziffern 3 und 4 der Einstellungsverfügung vom 10. Januar 2025 aufgehoben. 2. X _________ wird eine Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen von Fr. 3'096.15 zzgl. Zins von 5 % seit 17. November 2022 sowie eine Genugtuung für die ausgestandene Untersuchungshaft von Fr. 3'400.00 zzgl. Zins von 5 % seit 17. No- vember 2022 zugesprochen. 3. X _________ wird eine Parteientschädigung von Fr. 4’160.00 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'200.00 gehen im Umfang von Fr. 900.00 zu Lasten des Kantons Wallis und im Umfang von Fr. 300.00 zu Lasten von X _________. 5. Der Kanton Wallis bezahlt X _________ für das Beschwerdeverfahren eine Partei- entschädigung von Fr. 800.00 (inkl. Auslagen und MWST). Sitten, 24. Juni 2025